Die Odinistische Gemeinschaft Spaniens – Ásatrú ist derzeit in Spanien als religiöse Körperschaft unter der Nr. 6595 eingetragen.

Register der religiösen Einrichtungen

Das Register der religiösen Einrichtungen ist der Unterstaatssekretariatsabteilung des Ministeriums der Präsidentschaft, der Beziehungen zu den Cortes und des Demokratischen Gedächtnisses zugeordnet. In dieses Register werden religiöse Einrichtungen eingetragen, die Rechtspersönlichkeit im Zivilrecht erlangen möchten. Seine Verwaltung obliegt der Generaldirektion für Religionsfreiheit.

Es richtet sich nach den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 594/2015 vom 3. Juli, durch das das Register der religiösen Einrichtungen (RER) geregelt wird.

Im Register sind der offizielle Name der Einrichtung, das Datum und die Registrierungsnummer, der Sitz, eine Beschreibung ihrer Zwecke, ihre Organisationsstruktur und ihre Vertretungsorgane sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter und der Kultstätten (Kirchen, Tempel, Moscheen, Synagogen, Gebetsräume usw.) verzeichnet, ebenso wie die Zugehörigkeit zu eingetragenen Föderationen.

Nach der neuen Regelung ist die Eintragung der gesetzlichen Vertreter verpflichtend, im Gegensatz zur früheren Regelung, bei der sie für die Einrichtungen fakultativ war. Ebenfalls neu in der Regelung von 2015 ist die Möglichkeit, die Geistlichen der eingetragenen Einrichtungen zu erfassen. Diese Eintragung ist verpflichtend für diejenigen Geistlichen, die Handlungen mit zivilrechtlicher Wirkung vornehmen können (insbesondere religiöse Eheschließungen mit zivilrechtlicher Wirkung). Die Eintragung ist zwei Jahre gültig und kann für gleiche Zeiträume verlängert werden. Für diese Eintragung wird ein elektronisches Verfahren eingerichtet, das die Anmeldung und Abmeldung der Geistlichen erleichtert.

Zugang zum Register haben gemäß dem in diesem Königlichen Dekret festgelegten Verfahren folgende Vorgänge (Artikel 3 des RD 594/2015):

a) Die Gründung oder Niederlassung der religiösen Einrichtung in Spanien.
b) Satzungsänderungen.
c) Die Identität der Mitglieder des Vertretungsorgans der Einrichtung.
d) Der Beitritt zu oder Austritt aus einer Föderation.
e) Die Auflösung der Einrichtung.
f) Kultstätten.
g) Geistliche.
h) Alle weiteren Vorgänge, die gemäß den Vereinbarungen zwischen dem spanischen Staat und den Religionsgemeinschaften eintragungs- oder vermerkfähig sind.

Wirkungen der Eintragung

Mit der Eintragung in das Register der religiösen Einrichtungen erlangt die entsprechende Einrichtung Rechtspersönlichkeit, die es ihr ermöglicht, am Rechtsverkehr teilzunehmen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen (kaufen, verkaufen, mieten usw.), vor Gericht aufzutreten usw.

Neben den Rechten, die Teil der Religionsfreiheit in ihrer kollektiven Dimension sind und allen Einrichtungen zustehen, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht (das Recht, Kult- oder Versammlungsorte zu religiösen Zwecken einzurichten, ihre Geistlichen zu ernennen und auszubilden, ihren Glauben zu verbreiten und zu verkünden sowie Beziehungen zu ihren eigenen Organisationen oder zu anderen Religionsgemeinschaften zu unterhalten, sowohl im Inland als auch im Ausland)[1], verfügen eingetragene Einrichtungen gemäß Artikel 6 des Organgesetzes über die Religionsfreiheit über volle Autonomie und können ihre eigenen Organisationsregeln, ihre interne Ordnung sowie ihre Personalregelungen festlegen und ihre religiösen Führungspersonen ernennen.

[1] Die Odinistische Gemeinschaft Spaniens – Ásatrú unterhält Beziehungen zu ihren Organisationen in den verschiedenen Staaten, in denen sie vertreten ist.